Erklärung zur Barrierefreiheit

Container

Das Landratsamt Ostalbkreis betreibt diese Internet-Seite. Das Landratsamt möchte: Alle Menschen sollen die Internet-Seite gut nutzen können. Darum soll die Internet-Seite barrierefrei sein.

Barrierefrei bedeutet: Auch Menschen mit Behinderungen können die Seite nutzen.

Dabei gelten die Regeln aus dem Landes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.

Diese Erklärung gilt für die Internet-Seite: www.ostalb-radrunde.de

 

Stand der Barrierefreiheit

Informationen zur Barrierefreiheit stehen auf dieser Internet-Seite.

Der Abschnitt heißt: Erklärung zur Barrierefreiheit.

Dort steht: Wie barrierefrei die Internet-Seite ist.
 

Rückmeldung und Kontakt

Haben Sie Probleme mit der Internet-Seite?

Zum Beispiel: Sie finden eine Barriere. Dann können Sie uns kontaktieren.

Wir erklären Ihnen:

  • welche Barrieren es gibt
  • welche Ausnahmen es gibt.

Wir beantworten Ihre Fragen so schnell wie möglich. Spätestens nach sechs Wochen bekommen Sie eine Antwort.

Sie können uns hier erreichen:
Landratsamt Ostalbkreis
Stabsstelle Tourismus
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Telefon: 07361 503-1761
 

Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

Es gibt eine Beauftragte für Menschen mit Behinderungen. Die Beauftragte heißt: Petra Pachner
 

Adresse:
Landratsamt Ostalbkreis
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
Telefon: 07361 503-1878
E-Mail: petra.pachner@ostalbkreis.de
 

Schlichtungs-Verfahren

Sie können eine Beschwerde machen. Zum Beispiel: Wenn die Internet-Seite nicht barrierefrei ist. Kontaktieren Sie zuerst die oben genannte Stelle. Vielleicht bekommen Sie keine Antwort. Oder Sie sind mit der Antwort nicht zufrieden.

Dann können Sie sich an die Schlichtungs-Stelle wenden. Die Schlichtungs-Stelle gehört zum Landeszentrum Barrierefreiheit.

Adresse:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Internet-Seite: barrierefreiheit-bw.de

Das Schlichtungs-Verfahren ist kostenlos. Es gibt auch ein besonderes Recht für Verbände. Dieses Recht steht im Gesetz L-BGG.